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Stichwort English Beschreibung
Nießbrauch (allgemein) life estate; life interest; usufruct; beneficial enjoyment of property; beneficial interest; lifehold; lifelong right of use; usufructuary right (general) Beim Nießbrauch ist zwischen dem Nießbrauch an Sachen, dem Nießbrauch an Rechten und dem Nießbrauch an Ver­mö­gen zu unterscheiden. Beim Nießbrauch an Sa­chen ist wiederum zwischen dem Nießbrauch an beweglichen Sa­chen und dem Nießbrauch an Grund­stü­cken zu un­ter­schei­den. Ein Nießbrauch an Rechten ist nur möglich, wenn das Recht nutzbar ist. Ein Nießbrauch kann un­ent­gelt­lich, teil­entgeltlich oder entgeltlich eingeräumt werden. Cha­rak­te­ris­tisch für alle Fallgestaltungen des Nießbrauchs ist des­sen Unveräußerlichkeit. Nießbrauch kann auch nicht ver­erbt werden. Die Ausübung des Nießbrauchs kann aber Drit­ten überlassen werden. Man spricht hier von Über­tra­gung des Nießbrauchs.

Vor größerer Bedeutung ist der Nießbrauch an Grund­stü­cken. Nießbrauch kann auch an Grundstücksteilen ein­ge­räumt werden, z. B. an bestimmten Wohnungen eines Miet­shau­ses. Möglich ist auch die Einräumung eines Nieß­brauch­srechts an einer Eigentumswohnung. In der Regel handelt es sich bei der Einräumung von Nießbrauch an Grund­stü­cken um eine steuerrechtliche Angelegenheit im Zu­sam­men­hang mit einer Erbschaft. Dabei wird zwischen dem Vor­be­halts­nießbrauch und dem Zuwendungsnießbrauch unterschieden. Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der Grundstückseigentümer das Grundstückseigentum an den vorgesehenen Erben und behält sich das Nutzungsrecht vor. Beim Zuwendungsnießbrauch räumt der Grund­stücks­eigen­tümer dem vorgesehenen Erben den Nießbrauch ein.

Der Nießbrauchberechtigte hat weitgehend die Stellung eines „wirtschaftlichen Eigentümers“. Das Nießbrauchrecht ist nicht nur ein Nutzungsrecht. Es beinhaltet nach § 1047 BGB auch die Verpflichtung der Tragung öffentlicher und privatrechtlicher Lasten, soweit diese bei Bestellung des Nießbrauchs bestanden haben. Zu den Lasten zählen auch Zinsen für bei der Nießbrauchsbestellung schon bestehende Grundschulddarlehen. Da der Nießbrauchsberechtigte jedoch nach wie vor nicht tatsächlicher Eigentümer ist, kann er keine weiteren Belastungen des Grundstücks vornehmen. Er kann also z. B. keine neue Grundschuld eintragen lassen. Er hat ferner auch den Nießbrauchsgegenstand – z. B. das Grundstück mit darauf befindlichem Haus – in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Auch gewisse Ausbesserungen und Erneuerungen muss er (im Rahmen üblicher Erhaltungsarbeiten) durchführen.